Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen für die Ausführung von Werkleistungen durch        die Flad Industrie Service UG (haftungsbeschränkt),  Waldenserstrasse 25, 75365 Calw-Heumaden

1.Auftragsgegenstand und Auftragserteilung

1.1       Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Feststellungstermin anzugeben.

1.2       Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift der Auftragsscheins.

1.3       Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und vertragliche  Leistungen durch Dritte zu erbringen.

2. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

2.1       Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen.

2.2       Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.

2.3       Es gelten die im Einzelfall vereinbarten Vergütungen. Fehlt eine solche Vereinbarung, gelten die zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmer zuletzt üblichen Bedingungen.

2.4       Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages, in diesem sind die Arbeiten und ggfs. die Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von drei Wochen nach seiner Abgabe gebunden.

2.5       Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.

2.6       Wird auf Grund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

2.7       Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

3. Abnahme

3.1       Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt zu den vereinbarten Fristen soweit nichts anderes vereinbart ist.

3.2       Der Auftragnehmer ist bemüht, vereinbarte Termine fristgerecht einzuhalten. Wird der Auftragnehmer durch hoheitliche Maßnahmen und/oder nachweislich ohne Verschulden von einem Vorlieferanten nicht beliefert, ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall erfolgt der Rücktritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber. Ein Schadenersatzanspruch steht dem Auftraggeber in diesem Fall nicht zu.

3.3       Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung innerhalb der vereinbarten Frist abzunehmen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Auftragnehmer den Auftraggeber für den daraus entstehenden Schaden haftbar machen.

4. Berechnung des Auftrages

4.1       In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für die verwendeten Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.

4.2       Wird der Auftrag auf Grund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders auszuführen sind.

4.3       Die Preise verstehen sich immer zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.4       Eine zu berichtigende Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

5. Zahlung

5.1       Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistung sind bei Abnahme Leistung oder des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.

5.2       Mit Gegenansprüchen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückhaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit diese auf Ansprüchen aus dem selben Auftrag beruht.

6. Erweitertes Pfandrecht

6.1       Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in seinen Besitz gelangen Gegenständen zu.

6.2       Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderung aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand Eigentum des Auftraggebers ist.

7.Sachmangel

7.1       Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Abnahme des     Gegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Sachmangels   ab, stehen ihm Sachmängelansprüche in dem in den Ziffern 7.4-7.5 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

7.2       Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

7.3       Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit, bleiben weitere Ansprüche unberührt.

7.4       Zur Mängelbeseitigung ist dem Auftragnehmer mindestens drei Mal Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Verweigert der Auftraggeber diese, so ist der Auftragnehmer von der Mängelbeseitigung befreit.

7.5       Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits-, Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Nachlieferung nachträglich an einen anderen Ort gebracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßem Gebrauch.

7.6       Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7.7       Die Mängelbeseitigungsansprüche beziehen sich nicht auf unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, oder nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit, auf die nur die natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger, übermäßige Beanspruchung ungeeignete Betriebsmittel oder die auf Grund äußerlicher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Wenn der Auftraggeber oder Dritter an der Sache unsachgemäße Änderungen, Verarbeitungen oder Instandsetzungen vorgenommen hat, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.

7.8       Weitergehende oder andere als die geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer und dessen Erfüllungshilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

7.9       Die Ziffern 7.1 – 7.9 gelten entsprechend für Ansprüche des Auftraggebers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz, die durch die im Rahmen des Vertrages erfolgten Vorschlägen oder Beratungen oder durch Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, wie z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist grundsätzlich auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

8. Gerichtsstand

8.1       Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

8.2       Für den Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.